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Die Schaffung von neuem Wohnraum wird nicht vom Finanzamt gefördert – wohl aber die Verschönerung von bestehenden Immobilien.
Foto: iStock/Visivasnc
Das Dach müsste neu gedeckt werden, die Heizkörper sind zu alt und außerdem steht auch noch die komplette Badezimmer-Renovierung auf dem Programm? Eine eigene Immobilie sollte immer gut instand gehalten und in bestimmten Abständen modernisiert oder renoviert werden, sonst verliert sie an Wert. Wer nicht alles selber machen will oder kann, braucht fleißige Handwerker. Das kann kräftig ins Geld gehen. Doch viele Arbeiten am Eigenheim können steuerlich abgesetzt werden. Wir verraten, wie Steuerzahler das Finanzamt an den Ausgaben beteiligen und bis zu 1.200 Euro im Jahr einsparen können.
Höchstgrenze
20 Prozent des gezahlten Handwerkerlohnes sind steuerlich abzugsfähig. Die Mehrwertsteuer wird mit angesetzt. Anrechenbar sind auch Fahrt- und Maschinenkosten. Dabei gilt eine Höchstgrenze von 6.000 Euro jährlich. So können Eigentümer bis zu 1.200 Euro im Jahr vom Finanzamt zurückerstattet bekommen.
Für selbst genutzte Immobilien
Um Handwerkerkosten anteilig abzusetzen, ist eine der wichtigsten Voraussetzungen, dass die Handwerkerarbeiten in einer selbst genutzten Wohnung, einem selbst genutzten Haus oder im selbst genutzten Garten durchgeführt werden. Außerdem muss der Auftrag vom Steuerpflichtigen als Privatperson vergeben werden, nicht als Vermieter oder Geschäftsmann.
Für Renovierung und Verschönerung
Prinzipiell gilt: Die Schaffung von neuem Wohnraum oder neuer Nutzfläche wird nicht vom Finanzamt gefördert. Um in den Genuss einer Förderung zu kommen, müssen die Arbeiten dazu dienen, bereits bestehenden Wohnraum zu renovieren, zu verschönern oder bereits vorhandene Nutzfläche wiederherzustellen. Auch die Einrichtung oder Haushalts- und Elektrogeräte sowie die Kosten für den Schornsteinfeger fallen darunter. Ein Beispiel: Ein Hausbesitzer lässt in seinem eigenen Garten als Privatperson ein neues Gartenhäuschen aufstellen. Die Kosten für die Errichtung des Gartenhäuschens sind nicht von der Steuer absetzbar. Wird ein bereits bestehender Gartenschuppen allerdings mit Holzschutzfarbe angestrichen, lässt sich zum Beispiel der Malerlohn steuermindernd berücksichtigen.
Lohn- und Materialkosten getrennt ausweisen
Eigentümer sollten mit dem Handwerker absprechen, dass sie seinen Lohn absetzen wollen. Er wird dann die Lohn- und Materialkosten getrennt auf der Rechnung ausweisen. Lohn- und Materialkosten können auch pauschal aufgeteilt werden. Vom Finanzamt anerkannt werden die Kosten für den Handwerkerlohn, inklusive der ausgewiesenen Mehrwertsteuer.
Keine Barzahlung
Barzahlungen an Handwerker, auch wenn dafür Quittungen vorliegen, werden vom Finanzamt nicht akzeptiert. Nur offizielle Rechnungen, die per Überweisung bezahlt wurden, werden vom Finanzamt als Beleg anerkannt.
Tipp für Mieter
Auch Mieter können von steuerlichen Vorteilen profitieren. Wenn Mieter Handwerkerarbeiten selbst beauftragen und bezahlen, können sie diese in der Steuererklärung anführen. Auch in der Nebenkostenabrechnung können sich Kosten verbergen, die die Steuerschuld reduzieren. Allerdings ist zu beachten, dass die Kosten auf alle Mieter des Hauses umgelegt werden. Entweder sollten die Kosten auf der Jahresabrechnung detailliert aufgelistet sein oder der Mieter lässt sich von seinem Vermieter für seinen Anteil an den Gesamtkosten eine Extra-Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt ausstellen.
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